P1 11 78 URTEIL VOM 6. JUNI 2013 KANTONSGERICHT WALLIS I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Berufungs- klägerin, vertreten durch Staatsanwalt A_________ gegen X_________, vertreten durch Rechtsanwalt B_________, Widerhandlungen gegen die Wald-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 5. Dezember 2011) *****
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X_________ wird von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Natur- und Hei- matschutzgesetz freigesprochen.
E. 2 Das Verfahren gegen X_________ betreffend Widerhandlungen gegen die Forstge- setzgebung wird infolge Verjährung eingestellt.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft ist laut Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzel- richter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist P_________ Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungs- instanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Aufgrund der beantragten be- dingt bezahlbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse, ent- scheidet ein Kantonsrichter als Einzelrichter über die Berufung (Art. 14 Abs. 2 EGSt- PO).
E. 2.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän- derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden an. Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO). Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptver- handlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Abs. 2 der- selben Bestimmung). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhand- lung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Abs. 3). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Ta- gen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründe-
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te Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge be- handelt werden (Abs. 4). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Aushändigung oder Zu- stellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). In casu hat die Vorinstanz den Parteien entgegen der gesetzlichen Ordnung ohne vor- gängige Eröffnung des Urteilsdispositivs direkt das begründete Urteil zugestellt. Dies- falls sind die Parteien nicht verpflichtet, ihre Berufung anzumelden oder bereits innert der entsprechenden Frist von 10 Tagen tätig zu werden. Es genügt, wenn sie innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung einreichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Dieses Formerfordernis hat der Staatsanwalt, welcher das stritti- ge Urteil am 6. Dezember 2011 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom 22. Dezember 2011 erfüllt, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist.
E. 2.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, ist die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts beschränkt und neue Be- hauptungen sowie Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Qualifikation als Übertretung hängt laut der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1314) indessen nicht vom Ergebnis des angefochtenen Urteils ab, sondern vielmehr von der Anklage der Staats- anwaltschaft. So ist diese Einschränkung nicht anwendbar, wenn die Anklage der Staatsanwaltschaft zwar auf ein Vergehen lautete, das Gericht aber den Beschuldigten insoweit freispricht und bloss wegen einer Übertretung schuldig spricht bzw. wie vorlie- gend das Verfahren in Bezug auf die Übertretung infolge Verjährung einstellt. Das Be- rufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Beru- fung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung im Allgemeinen ein neues Sachurteil (Art. 408 StPO); unter den Vo- raussetzungen von Art. 409 StPO hebt es das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zurück an die Vorinstanz.
E. 2.4 Der Staatsanwalt ficht sowohl den Freispruch als auch die Verfahrenseinstellung an. Mithin wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
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3.
E. 3 Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts C__________ in E_________ von Fr. 850.-- sowie die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 9'605.75 (Gebühren Fr. 1'750.--, Aus- lagen Fr. 7'855.75) gehen zu Lasten des Staates Wallis.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft klagt X_________ der Widerhandlungen gegen die kanto- nale und eidgenössische Waldgesetzgebung sowie gegen das eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetz an. Sie wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Verantwortli- cher des ab 2003 erstellten Campingplatzes F_________ auf Gebiet der Gemeinde G_________ einen Zaun sowie mehrere Bauten näher als 5 Meter zur Uferbestockung gebaut und dadurch den im Waldgesetz vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einge- halten; weiter habe er im Frühling 2004 respektive im Sommer/Herbst 2006 mehrere Aufschüttungen entlang der Zufahrtsstrasse zum Camping und zwischen der Zufahrts- strasse und dem Geleise der H_________ I_________ vorgenommen (S. 520). An der Hauptverhandlung führte der Staatsanwalt dazu aus, das Nichteinhalten der Grenzab- stände zum Wald gelte als Rodung und die Aufschüttungen beträfen ein besonders zu schützendes Biotop (S. 542 ff.).
E. 3.2 Das Bezirksgericht behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt der Waldab- standsunterschreitung auch unter dem Gesichtspunkt der kantonalen Forstgesetzge- bung zu prüfen (S. 556). In seinem Urteil gelangte es zum Schluss, dass der Beschul- digte 2003 bzw. 2004 einen Zaun erstellt und ab 2004 an nicht bekannten Daten konti- nuierlich 11 Bauten zugelassen hat, welche den gesetzlichen Mindestabstand zum Wald nicht einhielten, und dass er dadurch sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das kantonale Fortstgesetz P_________ dessen Art. 45 i.V.m. Art. 17 erfüllt hat. Es stellte das Verfahren indessen insoweit we- gen Eintritts der Verjährung ein. Die eidgenössissche Waldgesetzgebung erachtete es für nicht anwendbar. In Bezug auf das Natur- und Heimatschutzgesetz gelangte es zu einem Freispruch, weil das an sich schützwürdige Biotop nie formell unter Schutz ge- stellt worden sei.
E. 3.3 Nach Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen zu bezeichnen. Ist sie bezüglich der Qualifikation nicht sicher, kann sie Eventualanträge stellen und für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage einen ande- ren, üblicherweise weniger gravierenden Deliktsvorwurf einklagen (Botschaft, BBl 2006 S. 1276). Erkennt das Gericht den Beschuldigten im Sinne des Haupt- oder des Even- talantrages für schuldig, so erfolgt kein zusätzlicher Freispruch bezüglich des zweiten Antrages. Ebenfalls ausschliesslich ein Schuldspruch und kein zusätzlicher Freispruch ergeht dann, wenn das Gericht eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurtei- lung vornimmt (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, N. 6 und 8 zu Art. 351 StPO; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 351 StPO). Soweit die An- klage dem Beschuldigten die Missachtung des Mindestwaldabstandes vorwirft, ist da- her primär zu prüfen, ob er damit die eidgenössische Waldgesetzgebung verletzt hat; bloss subsidär stellt sich die Frage nach einer Widerhandlung gegen das kantonale
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Forstrecht. Bei einer Verurteilung - sei es nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht - erfolgt daneben P_________ den vorstehenden Ausführungen kein Freispruch.
E. 3.4 Im Rechtsmittelverfahren erhob das Kantonsgericht in Anwendung von Art. 6 so- wie Art. 389 Abs. 3 StPO weitere Beweise, namentlich zum Zeitpunkt der angeblich rechtswidrigen Erstellung der Bauten. Auf das Ergebnis dieser Beweiserhebungen ist, soweit für den Verfahrensausgang erforderlich, nachfolgend näher einzugehen.
4.
E. 4 Der Staat Wallis bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'305.80. An- derweitige Entschädigungen oder eine Genugtuung werden nicht zugesprochen.
B. Am 22. Dezember 2011 (Postaufgabe) reichte der Staatsanwalt gegen das am
E. 4.1 Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) umschreibt in seinem „1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen“ den Zweck des Gesetzes und den Begriff des Waldes. Laut seinem Art. 1 bezweckt das WaG die Erhaltung sowie den Schutz des Waldes und von dessen Funktionen, auch zum Schutze von Menschen und erhebli- chen Sachwerten vor Naturereignissen. P_________ der Definition von Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Wald- funktionen erfüllen kann, als Wald. Waldstrassen und andere forstliche Bauten und An- lagen gelten ebenfalls als Wald (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Im 2. Kapitel regelt das WaG den „Schutz des Waldes vor Eingriffen“, wobei es unter- scheidet zwischen „Rodung und Waldfeststellung“ (1. Abschnitt; Art. 4 - 10 WaG), „Wald und Raumplanung“ (2. Abschnitt; Art. 11 - 13 WaG), „Betreten und Befahren des Waldes“ (3. Abschnitt; Art. 14 - 15 WaG) und „Schutz vor anderen Beeinträchtigungen“ (4. Abschnitt; Art. 16 -18 WaG). Als Rodung gilt laut Gesetzesdefinition die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen sind grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG) bzw. nur mit Ausnahmebewilligung bei Vorliegen wichtiger Gründe gestattet (Art. 5 Abs. 2 bis 5 WaG). Gleichermassen sind nachteilige Nutzungen, welche keine Rodung darstellen, unzulässig (Art. 16 WaG). Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG); die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Wald- rand vor (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 WaG). Bereits aufgrund der Systematik des WaG, welches die ,Rodung’ im 1. Abschnitt, den ‚Waldabstand’ jedoch als ‚andere Beeinträchtigung’ im 4. Abschnitt des 2. Kapitels re- gelt, ergibt sich, dass die Verletzung des Waldabstandes nie den Tatbestand der Ro- dung erfüllt. Im Gegensatz zum 2. (Art. 12 „Einbezug von Wald in Nutzungspläne“) wird im 4. Abschnitt denn auch nirgends Bezug genommen auf die Rodungsvorschriften. Überdies betrifft die Rodung bereits nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschliesslich den Waldboden, welcher an der Waldgrenze endet (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG), während der Waldabstand die Waldesnähe, also das an die Waldgrenze an- schliessende Gebiet umfasst. In Einklang damit wird der Waldabstand nach der kanto- nalen Ausführungsgesetzgebung horizontal vom Waldrand gemessen, der sich 2 Meter
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ausserhalb der Stammaussenseite der Randbäume befindet (Art. 18 Abs. 1 Vollzie- hungsreglementes zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985; Art. 1 der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999). Entsprechend bedürfen einzig nichtforstliche Bauvorhaben auf Waldboden, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, nicht aber Bauten und Anlagen ausserhalb des Waldes, zusätzlich zur Bau- einer Rodungsbewil- ligung (vgl. auch Art. 4 WaV e contrario; Bundesgerichtsurteil 1C_551/2010 vom 7. De- zember 2011 E. 4.2). Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG, welcher die Rodung ohne Berechtigung ahndet, gelangt somit vorliegend nicht zur Anwendug. Die Nichteinhaltung des Waldabstandes fällt auch un- ter keinen anderen der im „6. Kapitel: Strafbestimmungen“ als Vergehen und Übertre- tungen sanktionierten Tatbestände. Vielmehr haben die Vorschriften der Kantone über den Waldabstand und die ausnahmsweise Bewilligung seiner Unterschreitung im Ver- hältnis zu Art. 17 Abs. 2 WaG selbständige Bedeutung. Es handelt sich hierbei um kan- tonales Recht, weshalb sich die Strafbarkeit in diesem Zusammenhang allein nach die- sem beurteilt (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_69/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.6; 1C_119/2008 vom 21. November 2008 [=BGE 135 II 30 nicht publ.] E. 2.4), wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat.
E. 4.2 Bei der Festlegung des angemessenen Mindestabstands der Bauten und Anlagen vom Waldrand berücksichtigen die Kantone die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 WaG) mit dem Ziel, dass solche Gebäude keine ne- gativen Auswirkungen auf die Erfüllung der Funktionen des jeweiligen Waldes zeitigen (Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 2/93 S. 150 lit. E). Der Wald soll vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen (BBl 1988 III 198; Hünerwadel, Stand und Entwicklung der kantonalen Regelung des Bauabstandes gegenüber Wald, ZBl 78/1977 S. 337). Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Der Wald- rand ist für die Qualität des Waldes wesentlich (BGE 113 Ib 403 E. 4c/aa). Angemes- sen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären (Bundesgerichtsurteile 1C_476/2008 vom 6. Juli 2009 E. 5.4.1; 1C_119/2008 vom
21. November 2008 [=BGE 135 II 30 nicht publ.] E. 2.4). Die kantonalen Ausführungs- bestimmungen zu Art. 17 Abs. 2 WaG bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes (Art. 52 WaG).
E. 4.2.1 In Art. 17 Abs. 1 des im massgeblichen Zeitpunkt in Kraft stehenden kantonalen Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (vgl. auch Art. 18 des Vollziehungsreglementes zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985) hatte der Kanton Wallis den Mindestab-
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stand von Bauten und Anlagen am Waldrand auf 5 Meter festgesetzt. Indes hat der Bund dieser Bestimmung wegen Bundesrechtswidrigkeit die Genehmigung verweigert. Daraufhin setzte der Staatsrat mit Beschluss vom 30. April 1986 das Forstgesetz per
1. Mai 1986 in Kraft und er hielt mit Hinweis auf die Nichtgenehmigung von dessen Art. 17 Abs. 1 fest, dass insoweit das bisherige Recht nicht aufgehoben werde und dem- nach weiter gelte (Art. 2 des Beschlusses, publiziert im kantonalen Amtsblatt Nr. 18/1986, S. 561). Laut Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente hatte der Abstand zwischen einem Gebäude und dem Waldrand vor der nicht genehmigten Neuregelung mindestens 10 Meter be- tragen. Den nämlichen minimalen Regelabstand statuiert nunmehr Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011. Mithin beträgt der gesetzliche Mindestab- stand für Bauten und Anlagen vom Waldrand heute wie damals 10 Meter.
E. 4.2.2 In der Baubewilligung der Gemeinde D_________ vom 8. Mai 2003 wurde auf Vormeinung der Dienststelle für Wald und Landschaft ein Abstand von 5 Metern ab der Uferbestockung verfügt, welcher strikte einzuhalten sei. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf eine Ortsschau mit dem Kreisförster (S. 302). Auf diese beruft sich auch der Beschuldigte, welcher geltend macht, an derselben sei ein Abstand von 1 Me- ter vereinbart worden.
E. 4.2.2.1 Die fragliche Ortsschau hatte am 28. März 2003 in Anwesenheit von Gemein- derat J_________, Gemeindesekretär K_________, Forstinspektor Kreis I L_________, Förster Region D_________ M_________, Bauherr X_________ und Ar- chitekt N_________, welcher die Planung und das Baugesuch für den Camping ge- macht hatte, stattgefunden. In einer Besprechungsnotiz hielt N_________ als Ergebnis fest, die Baumgruppe innerhalb der zu überbauenden Parzellen könne nicht als Wald taxiert werden, weshalb die störenden Bäume bis auf 3-4 in Absprache mit den Förs- tern entfernt werden dürften, gegen die Ausplanierung und teilweise Aufschüttung wür- den keine Einwände erhoben und in Bezug auf die Uferbestockung am Bach O_________ sei die Abmachung getroffen worden, dass die Wohnmobile (lose Einrich- tungen) ca. 1 Meter vom heutigen Fussweg entfernt aufgestellt werden dürften (S. 287). Am 31. März 2003 teilte L_________ der Gemeinde D_________ mit, an der Ortsschau sei beschlossen worden, dass die Bestockung innerhalb der Campingzone nördlich des Rollstuhlweges nicht Waldareal bilde, die Bestockung entlang des rechten Ufers des O_________ hingegen Waldareal/Uferbestockung im Sinne des Gesetzes sei. Als Schlussfolgerung hielt er u.a. fest, von der Uferbestockung (Fuss der Baum- stämme) sei ein Abstand von 5 Metern einzuhalten (S. 498). Am 6. Dezember 2010 hielt L_________ in einem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt an dieser Dar- stellung fest. Die Bestockung entlang des Ufers des O_________s sei am 31. Märrz 2003 als Wald/Uferbestockung taxiert worden. Er habe einen Abstand von 5 Metern verlangt; der von de N__________ erwähnte Abstand von 1 Meter entspreche nicht den Tatsachen (S. 503). Als Zeuge befragt wiederholte L_________ seinen Stand- punkt; laut Forstgesetzgebung könne der Waldabstand nie weniger als 5 Meter sein. Er
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habe auf dem Dienstweg das Protokoll richtig gestellt, ohne Mitteilung an die übrigen Besprechungsteilnehmer (S. 541). Demgegenüber bestätigten N_________ (S. 480), J_________ (S. 474) und K_________ (S. 477) die richtige Protokollierung. J_________ ergänzte, es sei abgemacht worden, dass der Campingplatz (Gebäude, Zelte, Wohnwagen) bis 1 Meter an den Rollstuhlweg gebaut werden dürfe (S. 474). Bei den 5 Metern laut Baubewilligung handle es sich um einen Fehler der Gemeinde. P_________ Verweis wäre der anlässlich der Ortsschau bezeichnete Abstand verbind- lich gewesen (S. 475). Q_________ erklärte, die generellen 5 Meter seien aus einer Mustervorlage in die Baubewilligung hineingerutscht. Dies widerspreche dem, was an der Ortsschau abgemacht worden und verbindlich sei. Warum von den generellen 5 Metern abgewichen worden sei, wisse er nicht mehr (S. 478).
E. 4.2.2.2 Massgeblich ist, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten hat, alleine die rechtskräftige Baubewilligung, welche von der zuständigen Behörde in korrekter Berücksichtigtigung der Vormeinung der kantonalen Dienststellen, hier jener für Wald und Landschaft, wenn auch in Verkennung der rechtlichen Vorgabe von 10 Metern (vgl. E. 4.2.1), klar und unmissverständlich einen Minimalabstand von 5 Metern ab der Uferbestockung verfügt hat. Als Baugesuchsteller durfte der Beschuldigte erst nach Erhalt der Baubewilligung und nur im Rahmen derselben bauen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bauunternehmer wusste der Beschuldigte um die Bedeutung der Baubewilligung, die Baubewilligungsbehörde ist hierfür die alleine zuständige Be- hörde, so dass er aus der vorangegangenen Besprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Baubewilligung datiert vom 8. Mai 2003 und damit nach der mündli- chen Besprechung, weshalb es in Bezug auf den fraglichen Mindestabstand keine Un- klarheiten geben konnte. Falls der Beschuldigte den verfügten Abstand nicht hätte ak- zeptieren wollen, hätte er bei der Baubewilligungsbehörde intervenieren und eine An- passung der Baubewilligung verlangen bzw. die Baubewilligung in diesem Sinne an- fechten müssen, was er beides unterlassen hat. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Baubewilligung und des zeitlichen Ablaufs ist der Inhalt der vom Beschuldigten als Bauherr sowie seinem Architekten mit verschiedenen Behördenvertretern geführten Gespräche letztlich belanglos. Anzumerken bleibt immerhin, dass sich selbst nach der strittigen Aktennotiz seines eigenen Architekten der 1-Meter-Abstand auf den Fussweg und nicht auf die Uferbestockung bezog und nur für Wohnmobile (lose Einrichtungen) gelten sollte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten aber Bauten im Minimalabstandsbe- reich vor.
E. 4.2.2.3 Ein Rechtsgrund für das Unterschreiten des gesetzlichen Regelabstandes von
E. 6 Dezember 2011 in Empfang genommene Urteil mit einlässlicher Begründung Beru- fung ein mit dem Begehren, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und habe selbst im Falle eines Freispruchs bzw. der Verfahrenseinstellung die Kosten zu tragen. Gleichzeitig stellte er verschiedene Beweismittelanträge. Der Be- schuldigte stellte seinerseits am 8. Februar 2012 ein Editionsbegehren, welche anbe- gehrten Unterlagen er am 29. März 2012 selbst hinterlegte. Am 2. Mai 2012 vertagte das Kantonsgericht die auf den 4. Mai 2012 angesetzte Berufungsverhandlung. Mit Beweisverfügung vom 11. Mai 2012 nahm es die eingereichten Belege zu den Akten und hiess die Beweismittelanträge des Staatsanwaltes in einem Punkt gut. Verschie- dene Zeugen wurden in Absprache mit den Parteien schriftlich befragt, eine Person im Ausland auf dem Rechtshilfeweg. Die Parteien erhielten Gegelegenheit, zum Beweis- ergebnis Stellung zu nehmen, worauf der Staatsanwalt am 1. März 2013 verzichtete und wovon der Beschuldigte am 7. März 2013 Gebrauch machte. In dem in der Folge im Einverständnis mit den Parteien schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren ver- wies der Staatsanwalt am 26. März 2013 zur Begründung seiner Berufung auf seine ausführliche Berufungserklärung vom 22. Dezember 2011. Der Beschuldigte antworte- te darauf am 24. April 2013; er verlangte die Abweisung der Berufung und einen Frei-
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spruch in allen Punkten, die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung sowie die Kostenübernahme durch den Staat Wallis.
DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C_________ in E_________ wurde am 5. Dezember 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. P_________ Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, neues Recht. Demzufolge gelangt vorliegend die Schweizerische Strafprozessordnung zur Anwendung. 2.
E. 6.1 Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln somit einzig den gestützt auf die Kom- petenzdelegation in Art. 17 Abs. 2 WaG vom Kanton Wallis erlassenen Art. 17 Abs. 1 des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente verletzt. Art. 45 des Forstgesetzes sank- tioniert solche Verstösse mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Regelfall bzw. bis zu Fr. 100'000.-- in schweren Fällen sowie bei Rückfällen. Die Spezialgesetzgebung enthält ausser dem Bussenrahmen keine besonderen Vor- schriften. Deshalb ist auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB abzustellen, wobei Art. 59 Abs. 1 EGStGB die Bestimmungen über die Umwandlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) und über die gemeinnützige Arbeit (Art. 107 StGB) für die Ahndung von Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht vom Verweis ausdrück- lich ausnimmt (vgl. Botschaft EGStGB, BSCC 2005-1, S. 907). Der Richter bestimmt nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Be- messung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln des Art. 47 StGB (vgl. Art. 104 StGB). Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Trotz des gegenüber Art. 63 aStGB ver- änderten Gesetzeswortlauts hat die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung ma- teriell keine grundsätzliche Veränderung erfahren (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 6 N. 6, 16; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hub- schmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. A., Bern 2006, S. 97 ff.,
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128 f.; Keller, in: Hansjakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. A., Luzern 2006, ad Art. 47 S. 42; Kuhn, La fixation de la peine, RJJ 2006 S. 237 ff.; Mahaim, La fixation de la peine, in: Kuhn/Moreillon/ Viredaz/Bichovsky, La nouvelle partie générale du Code pénal suisse, Bern 2006, S. 233 ff.), weshalb die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin Gültigkeit hat.
E. 6.2 Das Verschulden des Beschuldigten ist nicht unerheblich. Denn es wäre ihm an sich ein Leichtes gewesen, die Waldabstandsvorschrift auf dem von ihm betriebenen Campingplatz mittels Weisungen an die Mieter durchzusetzen. Durch die Einhaltung des zusätzlichen Abstands wäre der Betrieb des Campings kaum beeinträchtigt wor- den, auch wenn er dadurch etliche Quadratmeter an nutzbarer Fläche verloren hätte, welcher rein wirtschaftliche Aspekt sein Handeln jedoch nicht entschuldigt, sondern dieses eher in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt. Mit Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 2. April 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher vorsätzli- cher Rodung in den Jahren 2003 bis 2008 gemäss Art. 42 lit. a WaG unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 300.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Auch wenn jene Verurteilung nicht das gleiche Delikt betrifft wie die vorliegende neuerliche Verurteilung, mithin kein eigentlicher Rückfall gegeben ist, so belegt sie doch eine gewisse Gleich- gültigkeit und Geringschätzung gegenüber der natürlichen Umwelt. Dies ist bei der Bemessung der Busse zu berücksichtigen. Ein schwerer Fall mit erhöhtem Bussen- rahmen liegt hingegen nicht vor, weil sich die Verurteilung letztlich auf zwei Stand- dplätze beschränkt. Des weiteren wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Ver- letzung der Bauvorschriften gebüsst (S. 29 ff.). Die konkrete Übertretungsbusse ist auf Grund des traditionellen Gesamtsummensys- tems zu bilden. Ebenso wie bei der Geldstrafenbemessung im Tagessatzsystem (Art. 34 Abs. 2 StGB) spielt dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle, obwohl dem Gericht im Vergleich zu dieser ein viel grösserer Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1). In den Akten be- findet sich die Steuerveranlagung 2007 vom 9. September 2009, welche ein beachtli- ches Einkommen und ein grosses Vermögen der Eheleute ausweist (S. 514 f.). Vor Bezirksgericht führte der Beschuldigte indessen aus, er sei nur noch zeitweise und ausschliesslich für den Campingplatz erwerbstätig, nicht mehr aber für die Familien Group. Diese übernehme lediglich die Kosten seines Fahrzeugs. Er wohne in einem abbezahlten Haus und der Camping ermögliche Einnahmen von rund Fr. 40'000.-- pro Jahr (S. 555). In Berücksichtigung dieser Verhältnisse sowie des Verschuldens der Be- schuldigten mit namentlich einer Vorstrafe im Umweltrecht ist die Busse auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Auf Übertretungen sind die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB), weshalb die ausgespro- chenen Bussen zu vollziehen sind. Da Art. 59 Abs. 1 EGStGB zudem die Anwendbar- keit von Art. 106 Abs. 2 StGB ausdrücklich ausschliesst, ist keine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
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E. 6.3 Bei den Straftaten in der Probezeit des Strafurteils des Bezirksgerichts C_________ handelt es sich bloss um Übertretungen, weshalb sich die Frage des Wi- derrufs gemäss Art. 46 StGB nicht stellt. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass kantonalrechtliche Übertretungen im Strafregister nicht eingetragen werden (so ausdrücklich Art. 9 lit. a der Verordnung über das Straf- register vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung; SR 331]; Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB e contrario; Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 zu Art. 366 StGB; Gruber, Basler Kommentar, N. 19, 21, 73 ff. zu Art. 366 StGB). 7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Frei- spruch ist sie grundsätzlich von jeder Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können ihr bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelver- fahren tragen die Parteien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang, wobei die Entschädigung an die freigesprochene Per- son herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens erwirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostenauflage zu Lasten der beschuldigten, indes freigesprochenen Person knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, wonach bei einem im zivilrechtlichen Sinne schuldhaften Verhalten dem Freigesprochenen Kosten überbunden werden dürfen, sofern er eine beliebige geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung - z.B. Bauvorschriften - klar verletzt, sei diese kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Natur, und dadurch eine adäquate (Teil-)Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gesetzt hat (vgl. etwa Domeisen, Basler Kommentar, N. 29 ff. zu Art. 426 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 10 ff. zu Art. 426 StPO). 7.2 In casu wird der Beschuldigte nunmehr auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilt, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig ist. Auch wenn der Schuldspruch nicht im Sinne der Anklage, sondern aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Würdi- gung erfolgt, so betrifft er dennoch weitestgehend den nämlichen (Anklage-
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)Sachverhalt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, indem er nahe an die Parzellen- grenze gebaut hat bzw. hat bauen lassen, gleichzeitig den in der rechtskräftigen Bau- bewilligung verfügten Abstand zum Ufergehölz missachtet und damit Bauvorschriften verletzt hat, wie die Fotodokumentation (S. 79 ff.; vgl. auch die topographischen Auf- nahmen mit den Querprofilen, S. 74 ff.) beweist. Er war es, der mit seinem Verhalten die Ursache für das Strafverfahren gesetzt hat. Es sind ihm daher trotz des Teilfrei- spruchs bzw. der Teileinstellung - vorbehältlich der nachstehenden Einschränkungen - die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal die weiteren Ab- klärungen mit keinem wesentlichen Untersuchungaufwand verbunden waren, womit er für diese Verfahrensstadien keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Eine erste Ausnahme bildet die Rechnung des Ingenieurbüros WW__________ über Fr. 7'043.75 für topographische Aufnahmen des „O__________ beim Campingplatz“, welche im Zusammenhang mit dem Gewässer- bzw. Hochwasserschutz erstellt wur- den und die für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, zumal Wald und Wald- grenze nicht eingezeichnet sind, auch wenn sich das Kantonsgericht zu einem kleinen Teil hilfsweise dieser Pläne bedient hat. Diese Kosten verbleiben deshalb dem Staat Wallis. Einer Korrektur bedarf es ausserdem bei den Fr. 1'500.--, welche die Staatsan- waltschaft für die Anklageerhebung und ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung gel- tend macht (S. 551). Mit dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht gehen die Be- fugnisse im Verfahren auf dieses über (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist Par- tei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Als solche steht ihr für das Plädieren vor Gericht keine Gebühr zu. Eine solche ist denn auch weder in der StPO noch im GTar vorgesehen. Anspruch auf eine Parteientschädigung haben laut Art. 429 ff., 433 und 434 StPO primär die beschuldigte Person bei einem Frei- spruch sowie u.U. die Privatklägerschaft sowie Dritte bei einem Schaden durch Verfah- renshandlungen oder durch Unterstützung der Strafbehörden. Hingegen statuiert die StPO keinen Anspruch der Staatsanwaltschaft auf Parteientschädigung im Falle des Obsiegens. Umgekehrt verpflichtet sie die Staatsanwaltschaft auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die beschuldigte Person bei deren Freispruch (vgl. Bot- schaft, BBl 2006 S. 1326 Art. 430) oder zur Übernahme der Verfahrenskosten (Domei- sen, a.a.O., N. 3 zu Art. 423 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 423 StPO und N. 3 zu Art. 428 StPO; Griesser, a.a.O., N. 3 zu Art. 423 StPO und N. 4 zu Art. 428 StPO; Chapuis, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Ba- sel 2011, N. 1 zu Art. 423 StPO und N. 1 zu Art. 428 StPO). Demzufolge sind die Kos- ten der Staatsanwaltschaft für ihren Aufwand im Hauptverfahren vor Bezirks- und im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht nach dem Grundsatz von Art. 423 StPO vom Kanton Wallis zu tragen, wofür die Anklagebehörde über ein eigenes Budget verfügt. Die Fr. 1'500.-- sind daher mit Blick auf den Gebührenrahmen von Art. 22 lit. b GTar auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen, welche zusammen mit der zusätzlichen Gebühr von Fr. 250.-- die Verfahrensinstruktion und die Anklageerhebung abdecken.
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Im Rechtsmittelverfahren dringt der Staatsanwalt teilweise durch, indem er P_________ den vorstehenden Erwägungen wegen mehrfacher Übertretung eine Ver- urteilung erreicht, wofür er gezwungen war, Berufung zu erheben. In der Mehrzahl wa- ren allfällige Übertretungen allerdings verjährt, in einem Fall ergeht ein Freispruch. In Bezug auf die von ihm geltend gemachten Vergehen erfolgt ebenfalls ein Freispruch. Es ist daher gerechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten zu 3/5 dem Staat Wallis und zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend hat Letzteter für das Berufungs- verfahren Anspruch auf eine herabgesetzte Parteientschädigung. 7.3 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 10'455.75 festgesetzt, wovon die strittige Ingenieurrechnung sowie Fr. 500.-- für die Teilnahme des Staats- anwalts an der Hauptverhandlung in Abzug zu bringen sind. Der so berechnete Betrag von Fr. 2'912.-- enthält die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 2’062.-- (Auslagen Fr. 812.--; Gebühren Fr. 1'250.--) und die Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 850.--. Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Ta- rifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine (weitere) Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich nicht um ein besonders umfangreiches Dossier. Die rechtliche Prüfung in der Berufung umfasste je- doch verschiedene Fragen. Das Kantonsgericht musste zudem Beweiserhebungen durchführen. Demgegenüber verzichteten die Parteien auf eine mündliche Berufungs- verhandlung. Mit Rücksicht auf die angeführten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- für die Berufung als angemessen. Hinzu kommen die Kosten des Beweisentscheids vom 11. Mai 2012 von Fr. 200.--. Von den insgesamt Fr. 1'500.-- trägt der Beschuldigte Fr. 600.--, der Staat Fr. 900.--. 7.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung der Natur und Be- deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Verteidger hat im Berufungsverfahren mehrere kürzere Eingaben verfasst. Er musste die Berufung studieren, für die Beweiserhebungen Angaben liefern und vom Beweisergebnis Kenntnis nehmen. Zuletzt hat er auf mehreren Seiten schriftlich auf die Berufung geantwortet. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht mit Verweis auf die massgeblichen Bemessungskriterien ein reduziertes (3/5) Anwaltshonorar von Fr. 900.-
- (Auslagen und MwSt. inkl.) als Parteientschädigung als angemessen.
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7.5 Art. 442 Abs. 4 StPO erlaubt eine Verrechnung der Forderungen aus Verfahrens- kosten mit den Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren (näher hierzu Uster, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kom- mentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 440; Cavallo, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 14 ff. zu Art. 442 StPO mit Hinweisen). Die Beteiligung des Beschuldigten an den Kosten des Berufungsverfah- rens (Fr. 600.--) ist somit mit seinem Anspruch auf Parteientschädigung (Fr. 900.--) zu verrechnen und es sind ihm folglich noch Fr. 300.-- auszubezahlen.
Das Kantonsgericht erkennt
- in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft -
1. X_________ wird von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Bundesge- setz über den Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) freigesprochen. 2. a) X_________ wird verurteilt wegen mehrfacher Übertretung der kantonalen Vorschriften betreffend den Mindestwaldabstand (Art. 17 Abs. 1 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente, zum Tatzeitpunkt in Kraft) - in den Fällen Gisler-Bissig [Wohnwagen, Vorbau, Gartenhaus] und Tanner [Garten- hausvorbau] - und hierfür bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.-- (Art. 45 Abs. 1 des Forstgesetzes). b) Diese Verurteilung wird nicht ins schweizerische Strafregister eingetragen. c) Im Übrigen erfolgt einmal ein Freispruch und in den restlichen Fällen eine Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung. 3. a) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und der Staatsanwaltschaft werden auf Fr. 9'105.75 festgesetzt und wie folgt auferlegt:
- Staat Wallis Fr. 7'043.75;
- Beschuldigter Fr. 2'062.--. Die Abrechnung sowie das Inkasso des Kostenanteils des Beschuldigten obliegt der Staatsanwaltschaft. b) Die Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 850.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.
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4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Staat Wallis zu 3/5 mit Fr. 900.-- und dem Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 600.-- auf- erlegt. b) Der Staat Wallis bezahlt dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.--. c) Der Kostenanteil des Beschuldigten von Fr. 600.-- wird mit der ihm zuerkann- ten Parteientschädigung von Fr. 900.-- verrechnet, so dass ihm durch das Kan- tonsgericht noch Fr. 300.-- auszubezahlen sind.
Sitten, 6. Juni 2013
E. 10 Metern ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten nicht angeführt. Ob ein sol- cher vorlag, braucht vorliegend jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Denn nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB) durfte sich der Beschuldigte auf den formell bewilligten Abstand von 5 Metern verlassen. Aktenkundig und nicht strittig ist, dass es sich bei der Uferbestockung zwischen O_________ und Camping um Wald im Sinne des Gesetzes handelt (vgl. dazu auch E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils). Laut Akten
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liegen verschiedene Bauten, laut Vorinstanz 11, sowie der 2003 bzw. 2004 errichtete Zaun innerhalb der 5-Meter-Zone zum Wald. Als Gesuchsteller, Bauherr und Betreiber des Campings (vgl. Beschuldigter, S. 236, 482; R_________, S. 227 ), welcher festlegt, wo genau die Bauten aufgestellt und wel- che Abstände eingehalten werden (Beschuldigter, S. 232), ist der Beschuldigte für die Einhaltung des Mindestabstandes verantwortlich. Soweit dieser nicht respektiert wurde, hat er Art. 17 Abs. 1 des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente verletzt und damit den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Forstgesetz objektiv und subjektiv erfüllt; diesbezüglich sei auf die treffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen (vgl. E. 2.2.6 und 2.3 des angefochtenen Urteils). Art. 45 des Forstgesetzes sanktioniert solche Verstösse mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Regelfall bzw. bis zu Fr. 100'000.-- in schweren Fällen sowie bei Rückfällen. Da es sich hierbei um Übertretungen handelt (Art. 103 StGB), beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung 3 Jahre (Art. 109 StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 104 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Als erstintsanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gelten sowohl verurteilende als auch freisprechende Erkenntnisse (zur Publ. vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012 E. 1.5). Demzufolge sind sämtliche (Über- treungs-)Handlungen, die länger als drei Jahre vor dem angefochtenen Urteil des Be- zirksgerichts vom 5. Dezember 2011 datieren, also vor dem 5. Dezember 2008 began- gen wurden, verjährt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Erichtung des Zaunes durch den Beschul- digten in den Jahren 2003/2004 übertretungsstrafrechtlich verjährt ist. Das Beweisver- fahren hat sodann ergeben, dass S_________ das Mobilheim im April 2005 (S. 776), T_________/ U_________Chalêt und Wohnwagen mit Vorbau und Geräteschuppen im April 2007 (S. 760 und 771), V_________ Wohnmobil und Geräteschuppen im Juli 2005 (S. 752), W_________ Mobilehome und Geräteschuppen im Oktober 2004 (S. 744), AA_________[BB_________] alles vor dem 1. August 2006 (S. 761), CC__________ / DD__________ und EE__________ das kleine Haus und den Gerä- teschuppen ca. im März 2005 (S. 790 und 762), FF_________ den Wohnwagen mit Vorzelt im Mai 2006 (S. 786), GG_________ den Wohnwagen und den kleinen Gerä- teschuppen aus Plastik am 1. Mai 2007 (S. 765), HH_________ / II__________ Wohnwagen mit Vorzelt/Vorbau und Geräteschuppen Anfang September 2005 (S. 748 und 753), JJ__________ und KK__________ Imhof Wohnwagen mit Vorzelt am 1. Au- gust 2005 (S. 749), LL__________ Wohnwagen mit festem Vorbau gegen Mitte Mai 2004 (S. 756), MM__________ und NN_________ Wohnwagen mit Zeltanbau und Ge- räteschuppen im April 2007 (S. 759), OO__________ Wohnwagen mit Anbau und Ge- räteschuppen am 1. Mai 2006 (S. 751), PP__________ Wohnwagen mit Anbau und Geräteschuppen am 15. Mai 2007 (S. 763), QQ__________ Wohnwagen mit Anbau und Geräteschuppen im April 2006 (S. 758) sowie RR__________ den Karavan ohne Anbau 2007 oder 2008 (S. 794 f.) aufgestellt haben. In all diesen Fällen liegen die Tat-
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handlungen damit vor dem angeführten Stichdatum, weshalb sie zum vornherein ver- jährt sind, was die Einstellung des Verfahrens nach sich zieht, so dass die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen - wie zu geringer Waldabstand oder Qualifizierung der „Einrichtung“ des jeweiligen Standplatzes als Baute oder Anlage - nicht überprüft wer- den müssen. SS___________ hat seinen Wohnwagen mit Vorzelt, ohne Winterdach, im März 2010 aufgestellt (S. 757). Es handelt sich hierbei um einen kleineren, wohl mobilen Wohnwagen, ohne fixe Zusatzinstallation; ausserdem scheint er leicht zurück- versetzt positioniert zu sein, so dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass der Mindestwaldabstand ebenfalls eingehal- ten ist. In diesem Punkt erfolgt demnach ein Freispruch. Es verbleiben somit die Standplätze von TT__________ und UU__________: TT___________ ist seit 2009 Mieter. Der Wohnwagen steht auf Stützen, deren Halte- rungen in acht in den Boden gegrabenen Kunststoffrohren eingegossen sind. Am Wohnwagen wurde 2010 ein An- bzw. Vorbau angebracht. 2009 wurde ein Gartenhaus aufgestellt. Daneben gibt es noch einen Pavillon (S. 750). Laut Plan (S. 613; bei der gestrichelten grünen Linie handelt es sich um die Hecke und nicht um die Waldgrenze, welche von der Verteidigung in der Berufungsantwort somit zu Unrecht als falsch ein- gezeichnet beanstandet wird), auf welchem der Beschuldigte selbst den Wohnwagen mit Vorbau von TT__________ angegeben hat, und den von ihm hinterlegten Fotogra- fien (S. 643, vgl. auch S. 646), aus welchen sich die Lage des Waldes klar ergibt, lie- gen Wohnwagen mitsamt Vorbau und Gartenhaus zum Teil im Mindestwaldabstand. Da sich dies bereits aus den Akten ergibt, kann insoweit auf die vom Staatsanwalt be- antragte Ortsschau verzichtet werden. Auch wenn sich Wohnwagen, Vorbau und Gar- tenhaus grundsätzlich entfernen lassen, sind sie doch mit dem Boden bestimmungs- gemäss auf Dauer verbunden, was sich beim Wohnwagen gerade in seiner Veranke- rung zeigt, womit sie als Bauten im Sinne der Wald- und Forstgesetzgebung gelten. Wie vorstehend ausgeführt, trägt der Beschuldigte die (strafrechtliche) Verantwortung für die Nichteinhaltung des Waldabstandes. Gemäss Aussage von TT__________ er- folgten die Bauten denn auch immer in mündlicher Absprache mit dem Beschuldigten (S. 750). UU_________ hat seinen Wohnwagen mit Vorzelt und Geräteschuppen im Mai 2008 aufgestellt, also vor dem angeführten Stichdatum, weshalb diese Handlungen übertre- tungsstrafrechtlich verjährt sind. Am 24. September 2009 ersetzte er das Vorzelt durch ein Gartenhaus, welches als Wohnwagenvorbau dient (S. 754). Der Beschuldigte hat den Standplatz von UU__________ auf dem Plan benannt (S. 613). Aus dem vom Be- schuldigten hinterlegten Foto (S. 646) ist der Waldrand und der fehlende Waldabstand gut ersichtlich, weshalb auch hier auf eine Ortsschau verzichtet wird. Mithin verletzt der Gartenhausvorbau den gesetzlichen Mindestwaldabstand. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Widerhandlungen bei den Standplätzen TT__________ und UU__________, hier indessen lediglich für den Gartenhausvorbau, wegen Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestwaldabstandes im Sinne von Art. 17
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des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetz vom 18. November 1977 zum Schutz von Feuer und Naturelemente, welche Regelung der Kanton gestützt auf Art. 17 WaG erlassen hat und die zum Tatzeitpunkt galt, schuldig zu sprechen, wofür er gemäss Art. 45 Forstgesetz zu bestrafen ist. In Bezug auf den Standplatz SS__________ ist die Unterschreitung des Minimalabstandes nicht nachgewiesen, was zu einem Freispruch führt. Alle übrigen Fälle sind zum vornherein verjährt, was die Einstellung des Verfahrens nach sich zieht. 5. 5.1 P_________ Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz (NHG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung eine gestützt auf dieses Gesetz geschützte Na- turlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt. Diese Strafbestimmung knüpft an Art. 18 NHG an, der in seinen Abs. 1 und 1bis den Schutz von Biotopen verlangt, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, als Mas- snahmen zur Erhaltung von genügend grossen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Der Schutz von Biotopen von nationaler Bedeutung ist in Art. 18a NHG, jener von Bio- topen von regionaler und lokaler Bedeutung ist in Art. 18b NHG verankert. Letzterer Schutz ist laut Rechtsprechung eine vom Bund den Kantonen übertragene Bundesauf- gabe (BGE 133 II 220 E. 2.2). 5.1.1 Der Bundesrat bezeichnet die Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Schutzziele und Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen in Form von be- sonderen, regelmässig nachzuführenden Verordnungen (Inventaren) (Art. 18a Abs. 1 NHG; Art. 16 NHV). Die Kantone wirken beim Vollzug mit (Art. 18a Abs. 2 NHG). Art. 18c NHG regelt die Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter. 5.1.2 Die Kantone und Gemeinden bestimmen die Schutzobjekte von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18ab Abs. 1 NHG) aufgrund eines zu veröffentlichenden, re- gelmässig zu aktualisierenden kantonalen Konzeptes mit einer Analyse der aktuellen Situation, einer Beschreibung der mittel- und langfristig angestrebten Situation sowie der zur Erreichung der festgelegten Ziele notwendigen Massnahmen und Mittel und gestützt auf Inventare, welche die Bedeutung der Schutzobjekte für den Natur- und Heimatschutz sowie ihre Beziehungen zur umliegenden Landschaft beschreiben und die Schutzziele, die zu erwartenden Konflikte und die nötigen Massnahmen für die Un- terschutzstellung und deren Konsequenzen bestimmen (Art. 7bis - 11 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 [kNHG]). Der Staatsrat erlässt die Schutzbeschlüsse in Anwendung der Bundes- und Kantonsge- setzgebung nach Anhörung der Gemeinden und öffentlicher Auflage des Projektes (Art. 12 Abs. 1 kNHG). Die Schutzbestimmungen sollen aufzeigen, welche Nutzungen und Veränderungen im betroffenen Gebiet mit den Schutzzielen vereinbar oder unver- einbar sind. Die Schutzbeschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in ihrem wesentlichen Inhalt an Ort bekannt zu machen (Art. 12 Abs. 2 kNHG). Die Gemeinden
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regeln den Schutz der Objekte kommunaler Bedeutung gemäss der Spezialgesetzge- bung, insbesondere der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung (Art. 12 Abs. 4 kNHG). Bei den Inventaren im Sinne dieses Gesetzes (Art. 8 kNHG) handelt es sich um eine technische Auflistung aller Objekte einer bestimmten Kategorie. Sie stellen notwendige Grundlagen für Klassierungs- und Schutzentscheide dar, ohne rechtliche Auswirkun- gen zu haben (Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimat- schutz vom 20. September 2000 [kNHV]; vgl. Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, N. 23 ff. zu Art. 18 NHG; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 534 ff.). Die Klassierung erfolgt wie die eigentliche Unterschutzstellung grundsätzlich in einem öffentlichen Verfahren mit Einsprachemöglichkeit (Art. 9 - 13 und Art. 14 - 18 kNHV; Art. 12 ff. kantonale Bauverordnung). Zur Sicherung des Schut- zes von Objekten von kommunaler Bedeutung verfügen die Gemeinden insbesondere über die Möglichkeit der Bezeichnung von Nutzungszonen, der Aufnahme von Vor- schriften im Zonen- und Baureglement sowie des Abschlusses von Verträgen oder Konventionen (Art. 19 kHNV). Mithin sind Biotope nicht direkt aufgrund des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts geschützt, sondern müssen von den zuständigen Behörden in einem klar vor- gegeben öffentlichen Verfahren, in welchem die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen können, besonders bezeichnet werden (BGE 133 II 220). 5.2 Beim Gebiet VV__________ handelt es sich um ein schutzwürdiges Biotop, wel- ches 1986 in das Inventar schutzwürdiger Gebiete entlang des Rottens im C_________ aufgenommen wurde (S. 528 ff.). Wie oben angeführt, kommt solchen In- ventaren noch keine rechtliche Wirkung zu. Öffentliche Verfahren zur Umsetzung der Schutzziele wurden keine durchgeführt. Eigentliche Schutzmassnahmen wurden bis heute keine erlassen. Die involvierten Dienststellen haben in ihrer Vormeinung zum Baugesuch diesbezüglich keine Einwände vorgebracht. Die Baubewilligung enthält da- zu keine Beschränkungen. Laut Aussage des vormaligen Gemeinderates J_________ kennt der Zonenplan der Gemeinde für die fragliche Örtlichkeit keine Moor- oder Schutzzone; das Gebiet befinde sich heute noch in der Landwirtschaftszone 1. Liegt demnach zwar ein an sich schützenswertes, aber kein nach dem NHG und dessen Ausführungsgesetzgebung geschütztes Biotop vor, so fehlt es mangels Unterschutz- stellung an der Grundvoraussetzung für jede Strafbarkeit in diesem Bereich. Die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der Berufung gehen insoweit an der Sache vorbei. Es ist des weiteren auch nicht nachzuvollziehen, wie die Bevölkerung, mithin auch der Beschuldigte, ohne Durchführung öffentlicher Verfahren und Publikation der entspre- chenden Schutzentscheide sich der Problematik des Biotopschutzes hätte bewusst sein müssen. In seiner Berufung bringt der Staatsanwalt neu vor, das fragliche Gebiet könnte even- tuell auch ein absolut geschützes Moor darstellen. Laut unmissverständlicher Auskunft der zuständigen Dienststelle handelt es sich indessen bloss (aber immerhin) um ein schutzwürdiges Biotop, also gerade nicht um eine Moorlandschaft. Ein Schutz im Sinne
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der Art. 23a - 23d NHG sowie Art. 21a und 22 NHV ist offensichtlich nicht gegeben (vgl. auch den jeweiligen Anhang 1 zur Verordnung über den Schutz der Moorland- schaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung [Moorlandschafts- verordnung] vom 1. Mai 1996, zur Verordnung über den Schutz der Hoch- und Über- gangsmoore von nationaler Bedeutung [Hochmoorverordnung] vom 21. Januar 1991 und zur Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung] vom 7. September 1994 sowie die Schutzentscheide des Staatsrates unter 451.111 ff. und insbesondere 451.320 ff. der systematischen Geset- zessammlung). Der Beschuldigte ist demzufolge in diesem Anklagepunkt in Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 11 78
URTEIL VOM 6. JUNI 2013 KANTONSGERICHT WALLIS I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Berufungs- klägerin, vertreten durch Staatsanwalt A_________
gegen
X_________, vertreten durch Rechtsanwalt B_________,
Widerhandlungen gegen die Wald-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 5. Dezember 2011) *****
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VERFAHREN
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Strafanzeige des Trägervereins pro Lan- deplatz D_________ vom 11. September 2009; Eröffnungsverfügung vom 25. Januar 2010; Strafbefehl vom 31. August 2010; Anfechtung Beschuldigter vom 16. September 2010; Anschuldigungsverfügung vom 30. September 2010; Schlussverfügung vom 20. Dezember 2010) und aufgrund der Anklage vom 22. Januar 2010 mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe gegen Art. 17 des kantonalen Forstgesetzes, Art. 17 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) sowie Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verstossen, fällte das Be- zirksgericht C_________ am 5. Dezember 2011 im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2011 und nach erfolgtem Hinweis auf eine abweichende rechtliche Würdigung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien mit Post vom gleichen Tage in begründeter Form eröffnete:
1. X_________ wird von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Natur- und Hei- matschutzgesetz freigesprochen. 2. Das Verfahren gegen X_________ betreffend Widerhandlungen gegen die Forstge- setzgebung wird infolge Verjährung eingestellt. 3. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts C__________ in E_________ von Fr. 850.-- sowie die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 9'605.75 (Gebühren Fr. 1'750.--, Aus- lagen Fr. 7'855.75) gehen zu Lasten des Staates Wallis. 4. Der Staat Wallis bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'305.80. An- derweitige Entschädigungen oder eine Genugtuung werden nicht zugesprochen.
B. Am 22. Dezember 2011 (Postaufgabe) reichte der Staatsanwalt gegen das am
6. Dezember 2011 in Empfang genommene Urteil mit einlässlicher Begründung Beru- fung ein mit dem Begehren, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und habe selbst im Falle eines Freispruchs bzw. der Verfahrenseinstellung die Kosten zu tragen. Gleichzeitig stellte er verschiedene Beweismittelanträge. Der Be- schuldigte stellte seinerseits am 8. Februar 2012 ein Editionsbegehren, welche anbe- gehrten Unterlagen er am 29. März 2012 selbst hinterlegte. Am 2. Mai 2012 vertagte das Kantonsgericht die auf den 4. Mai 2012 angesetzte Berufungsverhandlung. Mit Beweisverfügung vom 11. Mai 2012 nahm es die eingereichten Belege zu den Akten und hiess die Beweismittelanträge des Staatsanwaltes in einem Punkt gut. Verschie- dene Zeugen wurden in Absprache mit den Parteien schriftlich befragt, eine Person im Ausland auf dem Rechtshilfeweg. Die Parteien erhielten Gegelegenheit, zum Beweis- ergebnis Stellung zu nehmen, worauf der Staatsanwalt am 1. März 2013 verzichtete und wovon der Beschuldigte am 7. März 2013 Gebrauch machte. In dem in der Folge im Einverständnis mit den Parteien schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren ver- wies der Staatsanwalt am 26. März 2013 zur Begründung seiner Berufung auf seine ausführliche Berufungserklärung vom 22. Dezember 2011. Der Beschuldigte antworte- te darauf am 24. April 2013; er verlangte die Abweisung der Berufung und einen Frei-
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spruch in allen Punkten, die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung sowie die Kostenübernahme durch den Staat Wallis.
DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C_________ in E_________ wurde am 5. Dezember 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. P_________ Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, neues Recht. Demzufolge gelangt vorliegend die Schweizerische Strafprozessordnung zur Anwendung. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft ist laut Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzel- richter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist P_________ Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungs- instanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Aufgrund der beantragten be- dingt bezahlbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse, ent- scheidet ein Kantonsrichter als Einzelrichter über die Berufung (Art. 14 Abs. 2 EGSt- PO). 2.2 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abän- derung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden an. Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO). Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptver- handlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Abs. 2 der- selben Bestimmung). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhand- lung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Abs. 3). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Ta- gen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründe-
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te Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge be- handelt werden (Abs. 4). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Aushändigung oder Zu- stellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). In casu hat die Vorinstanz den Parteien entgegen der gesetzlichen Ordnung ohne vor- gängige Eröffnung des Urteilsdispositivs direkt das begründete Urteil zugestellt. Dies- falls sind die Parteien nicht verpflichtet, ihre Berufung anzumelden oder bereits innert der entsprechenden Frist von 10 Tagen tätig zu werden. Es genügt, wenn sie innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung einreichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Dieses Formerfordernis hat der Staatsanwalt, welcher das stritti- ge Urteil am 6. Dezember 2011 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom 22. Dezember 2011 erfüllt, weshalb auf seine Berufung einzutreten ist. 2.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, ist die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts beschränkt und neue Be- hauptungen sowie Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Qualifikation als Übertretung hängt laut der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1314) indessen nicht vom Ergebnis des angefochtenen Urteils ab, sondern vielmehr von der Anklage der Staats- anwaltschaft. So ist diese Einschränkung nicht anwendbar, wenn die Anklage der Staatsanwaltschaft zwar auf ein Vergehen lautete, das Gericht aber den Beschuldigten insoweit freispricht und bloss wegen einer Übertretung schuldig spricht bzw. wie vorlie- gend das Verfahren in Bezug auf die Übertretung infolge Verjährung einstellt. Das Be- rufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Beru- fung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung im Allgemeinen ein neues Sachurteil (Art. 408 StPO); unter den Vo- raussetzungen von Art. 409 StPO hebt es das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zurück an die Vorinstanz. 2.4 Der Staatsanwalt ficht sowohl den Freispruch als auch die Verfahrenseinstellung an. Mithin wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
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3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft klagt X_________ der Widerhandlungen gegen die kanto- nale und eidgenössische Waldgesetzgebung sowie gegen das eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetz an. Sie wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Verantwortli- cher des ab 2003 erstellten Campingplatzes F_________ auf Gebiet der Gemeinde G_________ einen Zaun sowie mehrere Bauten näher als 5 Meter zur Uferbestockung gebaut und dadurch den im Waldgesetz vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einge- halten; weiter habe er im Frühling 2004 respektive im Sommer/Herbst 2006 mehrere Aufschüttungen entlang der Zufahrtsstrasse zum Camping und zwischen der Zufahrts- strasse und dem Geleise der H_________ I_________ vorgenommen (S. 520). An der Hauptverhandlung führte der Staatsanwalt dazu aus, das Nichteinhalten der Grenzab- stände zum Wald gelte als Rodung und die Aufschüttungen beträfen ein besonders zu schützendes Biotop (S. 542 ff.). 3.2 Das Bezirksgericht behielt sich vor, den angeklagten Sachverhalt der Waldab- standsunterschreitung auch unter dem Gesichtspunkt der kantonalen Forstgesetzge- bung zu prüfen (S. 556). In seinem Urteil gelangte es zum Schluss, dass der Beschul- digte 2003 bzw. 2004 einen Zaun erstellt und ab 2004 an nicht bekannten Daten konti- nuierlich 11 Bauten zugelassen hat, welche den gesetzlichen Mindestabstand zum Wald nicht einhielten, und dass er dadurch sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das kantonale Fortstgesetz P_________ dessen Art. 45 i.V.m. Art. 17 erfüllt hat. Es stellte das Verfahren indessen insoweit we- gen Eintritts der Verjährung ein. Die eidgenössissche Waldgesetzgebung erachtete es für nicht anwendbar. In Bezug auf das Natur- und Heimatschutzgesetz gelangte es zu einem Freispruch, weil das an sich schützwürdige Biotop nie formell unter Schutz ge- stellt worden sei. 3.3 Nach Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen zu bezeichnen. Ist sie bezüglich der Qualifikation nicht sicher, kann sie Eventualanträge stellen und für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage einen ande- ren, üblicherweise weniger gravierenden Deliktsvorwurf einklagen (Botschaft, BBl 2006 S. 1276). Erkennt das Gericht den Beschuldigten im Sinne des Haupt- oder des Even- talantrages für schuldig, so erfolgt kein zusätzlicher Freispruch bezüglich des zweiten Antrages. Ebenfalls ausschliesslich ein Schuldspruch und kein zusätzlicher Freispruch ergeht dann, wenn das Gericht eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurtei- lung vornimmt (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, N. 6 und 8 zu Art. 351 StPO; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 351 StPO). Soweit die An- klage dem Beschuldigten die Missachtung des Mindestwaldabstandes vorwirft, ist da- her primär zu prüfen, ob er damit die eidgenössische Waldgesetzgebung verletzt hat; bloss subsidär stellt sich die Frage nach einer Widerhandlung gegen das kantonale
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Forstrecht. Bei einer Verurteilung - sei es nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht - erfolgt daneben P_________ den vorstehenden Ausführungen kein Freispruch. 3.4 Im Rechtsmittelverfahren erhob das Kantonsgericht in Anwendung von Art. 6 so- wie Art. 389 Abs. 3 StPO weitere Beweise, namentlich zum Zeitpunkt der angeblich rechtswidrigen Erstellung der Bauten. Auf das Ergebnis dieser Beweiserhebungen ist, soweit für den Verfahrensausgang erforderlich, nachfolgend näher einzugehen.
4. 4.1 Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) umschreibt in seinem „1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen“ den Zweck des Gesetzes und den Begriff des Waldes. Laut seinem Art. 1 bezweckt das WaG die Erhaltung sowie den Schutz des Waldes und von dessen Funktionen, auch zum Schutze von Menschen und erhebli- chen Sachwerten vor Naturereignissen. P_________ der Definition von Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Wald- funktionen erfüllen kann, als Wald. Waldstrassen und andere forstliche Bauten und An- lagen gelten ebenfalls als Wald (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Im 2. Kapitel regelt das WaG den „Schutz des Waldes vor Eingriffen“, wobei es unter- scheidet zwischen „Rodung und Waldfeststellung“ (1. Abschnitt; Art. 4 - 10 WaG), „Wald und Raumplanung“ (2. Abschnitt; Art. 11 - 13 WaG), „Betreten und Befahren des Waldes“ (3. Abschnitt; Art. 14 - 15 WaG) und „Schutz vor anderen Beeinträchtigungen“ (4. Abschnitt; Art. 16 -18 WaG). Als Rodung gilt laut Gesetzesdefinition die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen sind grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG) bzw. nur mit Ausnahmebewilligung bei Vorliegen wichtiger Gründe gestattet (Art. 5 Abs. 2 bis 5 WaG). Gleichermassen sind nachteilige Nutzungen, welche keine Rodung darstellen, unzulässig (Art. 16 WaG). Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG); die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Wald- rand vor (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 WaG). Bereits aufgrund der Systematik des WaG, welches die ,Rodung’ im 1. Abschnitt, den ‚Waldabstand’ jedoch als ‚andere Beeinträchtigung’ im 4. Abschnitt des 2. Kapitels re- gelt, ergibt sich, dass die Verletzung des Waldabstandes nie den Tatbestand der Ro- dung erfüllt. Im Gegensatz zum 2. (Art. 12 „Einbezug von Wald in Nutzungspläne“) wird im 4. Abschnitt denn auch nirgends Bezug genommen auf die Rodungsvorschriften. Überdies betrifft die Rodung bereits nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschliesslich den Waldboden, welcher an der Waldgrenze endet (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG), während der Waldabstand die Waldesnähe, also das an die Waldgrenze an- schliessende Gebiet umfasst. In Einklang damit wird der Waldabstand nach der kanto- nalen Ausführungsgesetzgebung horizontal vom Waldrand gemessen, der sich 2 Meter
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ausserhalb der Stammaussenseite der Randbäume befindet (Art. 18 Abs. 1 Vollzie- hungsreglementes zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985; Art. 1 der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999). Entsprechend bedürfen einzig nichtforstliche Bauvorhaben auf Waldboden, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, nicht aber Bauten und Anlagen ausserhalb des Waldes, zusätzlich zur Bau- einer Rodungsbewil- ligung (vgl. auch Art. 4 WaV e contrario; Bundesgerichtsurteil 1C_551/2010 vom 7. De- zember 2011 E. 4.2). Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG, welcher die Rodung ohne Berechtigung ahndet, gelangt somit vorliegend nicht zur Anwendug. Die Nichteinhaltung des Waldabstandes fällt auch un- ter keinen anderen der im „6. Kapitel: Strafbestimmungen“ als Vergehen und Übertre- tungen sanktionierten Tatbestände. Vielmehr haben die Vorschriften der Kantone über den Waldabstand und die ausnahmsweise Bewilligung seiner Unterschreitung im Ver- hältnis zu Art. 17 Abs. 2 WaG selbständige Bedeutung. Es handelt sich hierbei um kan- tonales Recht, weshalb sich die Strafbarkeit in diesem Zusammenhang allein nach die- sem beurteilt (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_69/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.6; 1C_119/2008 vom 21. November 2008 [=BGE 135 II 30 nicht publ.] E. 2.4), wie das Bezirksgericht richtig erkannt hat. 4.2 Bei der Festlegung des angemessenen Mindestabstands der Bauten und Anlagen vom Waldrand berücksichtigen die Kantone die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 WaG) mit dem Ziel, dass solche Gebäude keine ne- gativen Auswirkungen auf die Erfüllung der Funktionen des jeweiligen Waldes zeitigen (Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 2/93 S. 150 lit. E). Der Wald soll vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen (BBl 1988 III 198; Hünerwadel, Stand und Entwicklung der kantonalen Regelung des Bauabstandes gegenüber Wald, ZBl 78/1977 S. 337). Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Der Wald- rand ist für die Qualität des Waldes wesentlich (BGE 113 Ib 403 E. 4c/aa). Angemes- sen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären (Bundesgerichtsurteile 1C_476/2008 vom 6. Juli 2009 E. 5.4.1; 1C_119/2008 vom
21. November 2008 [=BGE 135 II 30 nicht publ.] E. 2.4). Die kantonalen Ausführungs- bestimmungen zu Art. 17 Abs. 2 WaG bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes (Art. 52 WaG). 4.2.1 In Art. 17 Abs. 1 des im massgeblichen Zeitpunkt in Kraft stehenden kantonalen Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (vgl. auch Art. 18 des Vollziehungsreglementes zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985) hatte der Kanton Wallis den Mindestab-
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stand von Bauten und Anlagen am Waldrand auf 5 Meter festgesetzt. Indes hat der Bund dieser Bestimmung wegen Bundesrechtswidrigkeit die Genehmigung verweigert. Daraufhin setzte der Staatsrat mit Beschluss vom 30. April 1986 das Forstgesetz per
1. Mai 1986 in Kraft und er hielt mit Hinweis auf die Nichtgenehmigung von dessen Art. 17 Abs. 1 fest, dass insoweit das bisherige Recht nicht aufgehoben werde und dem- nach weiter gelte (Art. 2 des Beschlusses, publiziert im kantonalen Amtsblatt Nr. 18/1986, S. 561). Laut Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente hatte der Abstand zwischen einem Gebäude und dem Waldrand vor der nicht genehmigten Neuregelung mindestens 10 Meter be- tragen. Den nämlichen minimalen Regelabstand statuiert nunmehr Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011. Mithin beträgt der gesetzliche Mindestab- stand für Bauten und Anlagen vom Waldrand heute wie damals 10 Meter. 4.2.2 In der Baubewilligung der Gemeinde D_________ vom 8. Mai 2003 wurde auf Vormeinung der Dienststelle für Wald und Landschaft ein Abstand von 5 Metern ab der Uferbestockung verfügt, welcher strikte einzuhalten sei. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf eine Ortsschau mit dem Kreisförster (S. 302). Auf diese beruft sich auch der Beschuldigte, welcher geltend macht, an derselben sei ein Abstand von 1 Me- ter vereinbart worden. 4.2.2.1 Die fragliche Ortsschau hatte am 28. März 2003 in Anwesenheit von Gemein- derat J_________, Gemeindesekretär K_________, Forstinspektor Kreis I L_________, Förster Region D_________ M_________, Bauherr X_________ und Ar- chitekt N_________, welcher die Planung und das Baugesuch für den Camping ge- macht hatte, stattgefunden. In einer Besprechungsnotiz hielt N_________ als Ergebnis fest, die Baumgruppe innerhalb der zu überbauenden Parzellen könne nicht als Wald taxiert werden, weshalb die störenden Bäume bis auf 3-4 in Absprache mit den Förs- tern entfernt werden dürften, gegen die Ausplanierung und teilweise Aufschüttung wür- den keine Einwände erhoben und in Bezug auf die Uferbestockung am Bach O_________ sei die Abmachung getroffen worden, dass die Wohnmobile (lose Einrich- tungen) ca. 1 Meter vom heutigen Fussweg entfernt aufgestellt werden dürften (S. 287). Am 31. März 2003 teilte L_________ der Gemeinde D_________ mit, an der Ortsschau sei beschlossen worden, dass die Bestockung innerhalb der Campingzone nördlich des Rollstuhlweges nicht Waldareal bilde, die Bestockung entlang des rechten Ufers des O_________ hingegen Waldareal/Uferbestockung im Sinne des Gesetzes sei. Als Schlussfolgerung hielt er u.a. fest, von der Uferbestockung (Fuss der Baum- stämme) sei ein Abstand von 5 Metern einzuhalten (S. 498). Am 6. Dezember 2010 hielt L_________ in einem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt an dieser Dar- stellung fest. Die Bestockung entlang des Ufers des O_________s sei am 31. Märrz 2003 als Wald/Uferbestockung taxiert worden. Er habe einen Abstand von 5 Metern verlangt; der von de N__________ erwähnte Abstand von 1 Meter entspreche nicht den Tatsachen (S. 503). Als Zeuge befragt wiederholte L_________ seinen Stand- punkt; laut Forstgesetzgebung könne der Waldabstand nie weniger als 5 Meter sein. Er
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habe auf dem Dienstweg das Protokoll richtig gestellt, ohne Mitteilung an die übrigen Besprechungsteilnehmer (S. 541). Demgegenüber bestätigten N_________ (S. 480), J_________ (S. 474) und K_________ (S. 477) die richtige Protokollierung. J_________ ergänzte, es sei abgemacht worden, dass der Campingplatz (Gebäude, Zelte, Wohnwagen) bis 1 Meter an den Rollstuhlweg gebaut werden dürfe (S. 474). Bei den 5 Metern laut Baubewilligung handle es sich um einen Fehler der Gemeinde. P_________ Verweis wäre der anlässlich der Ortsschau bezeichnete Abstand verbind- lich gewesen (S. 475). Q_________ erklärte, die generellen 5 Meter seien aus einer Mustervorlage in die Baubewilligung hineingerutscht. Dies widerspreche dem, was an der Ortsschau abgemacht worden und verbindlich sei. Warum von den generellen 5 Metern abgewichen worden sei, wisse er nicht mehr (S. 478). 4.2.2.2 Massgeblich ist, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten hat, alleine die rechtskräftige Baubewilligung, welche von der zuständigen Behörde in korrekter Berücksichtigtigung der Vormeinung der kantonalen Dienststellen, hier jener für Wald und Landschaft, wenn auch in Verkennung der rechtlichen Vorgabe von 10 Metern (vgl. E. 4.2.1), klar und unmissverständlich einen Minimalabstand von 5 Metern ab der Uferbestockung verfügt hat. Als Baugesuchsteller durfte der Beschuldigte erst nach Erhalt der Baubewilligung und nur im Rahmen derselben bauen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bauunternehmer wusste der Beschuldigte um die Bedeutung der Baubewilligung, die Baubewilligungsbehörde ist hierfür die alleine zuständige Be- hörde, so dass er aus der vorangegangenen Besprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Baubewilligung datiert vom 8. Mai 2003 und damit nach der mündli- chen Besprechung, weshalb es in Bezug auf den fraglichen Mindestabstand keine Un- klarheiten geben konnte. Falls der Beschuldigte den verfügten Abstand nicht hätte ak- zeptieren wollen, hätte er bei der Baubewilligungsbehörde intervenieren und eine An- passung der Baubewilligung verlangen bzw. die Baubewilligung in diesem Sinne an- fechten müssen, was er beides unterlassen hat. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Baubewilligung und des zeitlichen Ablaufs ist der Inhalt der vom Beschuldigten als Bauherr sowie seinem Architekten mit verschiedenen Behördenvertretern geführten Gespräche letztlich belanglos. Anzumerken bleibt immerhin, dass sich selbst nach der strittigen Aktennotiz seines eigenen Architekten der 1-Meter-Abstand auf den Fussweg und nicht auf die Uferbestockung bezog und nur für Wohnmobile (lose Einrichtungen) gelten sollte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten aber Bauten im Minimalabstandsbe- reich vor. 4.2.2.3 Ein Rechtsgrund für das Unterschreiten des gesetzlichen Regelabstandes von 10 Metern ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten nicht angeführt. Ob ein sol- cher vorlag, braucht vorliegend jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Denn nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB) durfte sich der Beschuldigte auf den formell bewilligten Abstand von 5 Metern verlassen. Aktenkundig und nicht strittig ist, dass es sich bei der Uferbestockung zwischen O_________ und Camping um Wald im Sinne des Gesetzes handelt (vgl. dazu auch E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils). Laut Akten
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liegen verschiedene Bauten, laut Vorinstanz 11, sowie der 2003 bzw. 2004 errichtete Zaun innerhalb der 5-Meter-Zone zum Wald. Als Gesuchsteller, Bauherr und Betreiber des Campings (vgl. Beschuldigter, S. 236, 482; R_________, S. 227 ), welcher festlegt, wo genau die Bauten aufgestellt und wel- che Abstände eingehalten werden (Beschuldigter, S. 232), ist der Beschuldigte für die Einhaltung des Mindestabstandes verantwortlich. Soweit dieser nicht respektiert wurde, hat er Art. 17 Abs. 1 des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente verletzt und damit den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Forstgesetz objektiv und subjektiv erfüllt; diesbezüglich sei auf die treffenden Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen (vgl. E. 2.2.6 und 2.3 des angefochtenen Urteils). Art. 45 des Forstgesetzes sanktioniert solche Verstösse mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Regelfall bzw. bis zu Fr. 100'000.-- in schweren Fällen sowie bei Rückfällen. Da es sich hierbei um Übertretungen handelt (Art. 103 StGB), beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung 3 Jahre (Art. 109 StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 104 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Als erstintsanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gelten sowohl verurteilende als auch freisprechende Erkenntnisse (zur Publ. vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012 E. 1.5). Demzufolge sind sämtliche (Über- treungs-)Handlungen, die länger als drei Jahre vor dem angefochtenen Urteil des Be- zirksgerichts vom 5. Dezember 2011 datieren, also vor dem 5. Dezember 2008 began- gen wurden, verjährt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Erichtung des Zaunes durch den Beschul- digten in den Jahren 2003/2004 übertretungsstrafrechtlich verjährt ist. Das Beweisver- fahren hat sodann ergeben, dass S_________ das Mobilheim im April 2005 (S. 776), T_________/ U_________Chalêt und Wohnwagen mit Vorbau und Geräteschuppen im April 2007 (S. 760 und 771), V_________ Wohnmobil und Geräteschuppen im Juli 2005 (S. 752), W_________ Mobilehome und Geräteschuppen im Oktober 2004 (S. 744), AA_________[BB_________] alles vor dem 1. August 2006 (S. 761), CC__________ / DD__________ und EE__________ das kleine Haus und den Gerä- teschuppen ca. im März 2005 (S. 790 und 762), FF_________ den Wohnwagen mit Vorzelt im Mai 2006 (S. 786), GG_________ den Wohnwagen und den kleinen Gerä- teschuppen aus Plastik am 1. Mai 2007 (S. 765), HH_________ / II__________ Wohnwagen mit Vorzelt/Vorbau und Geräteschuppen Anfang September 2005 (S. 748 und 753), JJ__________ und KK__________ Imhof Wohnwagen mit Vorzelt am 1. Au- gust 2005 (S. 749), LL__________ Wohnwagen mit festem Vorbau gegen Mitte Mai 2004 (S. 756), MM__________ und NN_________ Wohnwagen mit Zeltanbau und Ge- räteschuppen im April 2007 (S. 759), OO__________ Wohnwagen mit Anbau und Ge- räteschuppen am 1. Mai 2006 (S. 751), PP__________ Wohnwagen mit Anbau und Geräteschuppen am 15. Mai 2007 (S. 763), QQ__________ Wohnwagen mit Anbau und Geräteschuppen im April 2006 (S. 758) sowie RR__________ den Karavan ohne Anbau 2007 oder 2008 (S. 794 f.) aufgestellt haben. In all diesen Fällen liegen die Tat-
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handlungen damit vor dem angeführten Stichdatum, weshalb sie zum vornherein ver- jährt sind, was die Einstellung des Verfahrens nach sich zieht, so dass die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen - wie zu geringer Waldabstand oder Qualifizierung der „Einrichtung“ des jeweiligen Standplatzes als Baute oder Anlage - nicht überprüft wer- den müssen. SS___________ hat seinen Wohnwagen mit Vorzelt, ohne Winterdach, im März 2010 aufgestellt (S. 757). Es handelt sich hierbei um einen kleineren, wohl mobilen Wohnwagen, ohne fixe Zusatzinstallation; ausserdem scheint er leicht zurück- versetzt positioniert zu sein, so dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen ist, dass der Mindestwaldabstand ebenfalls eingehal- ten ist. In diesem Punkt erfolgt demnach ein Freispruch. Es verbleiben somit die Standplätze von TT__________ und UU__________: TT___________ ist seit 2009 Mieter. Der Wohnwagen steht auf Stützen, deren Halte- rungen in acht in den Boden gegrabenen Kunststoffrohren eingegossen sind. Am Wohnwagen wurde 2010 ein An- bzw. Vorbau angebracht. 2009 wurde ein Gartenhaus aufgestellt. Daneben gibt es noch einen Pavillon (S. 750). Laut Plan (S. 613; bei der gestrichelten grünen Linie handelt es sich um die Hecke und nicht um die Waldgrenze, welche von der Verteidigung in der Berufungsantwort somit zu Unrecht als falsch ein- gezeichnet beanstandet wird), auf welchem der Beschuldigte selbst den Wohnwagen mit Vorbau von TT__________ angegeben hat, und den von ihm hinterlegten Fotogra- fien (S. 643, vgl. auch S. 646), aus welchen sich die Lage des Waldes klar ergibt, lie- gen Wohnwagen mitsamt Vorbau und Gartenhaus zum Teil im Mindestwaldabstand. Da sich dies bereits aus den Akten ergibt, kann insoweit auf die vom Staatsanwalt be- antragte Ortsschau verzichtet werden. Auch wenn sich Wohnwagen, Vorbau und Gar- tenhaus grundsätzlich entfernen lassen, sind sie doch mit dem Boden bestimmungs- gemäss auf Dauer verbunden, was sich beim Wohnwagen gerade in seiner Veranke- rung zeigt, womit sie als Bauten im Sinne der Wald- und Forstgesetzgebung gelten. Wie vorstehend ausgeführt, trägt der Beschuldigte die (strafrechtliche) Verantwortung für die Nichteinhaltung des Waldabstandes. Gemäss Aussage von TT__________ er- folgten die Bauten denn auch immer in mündlicher Absprache mit dem Beschuldigten (S. 750). UU_________ hat seinen Wohnwagen mit Vorzelt und Geräteschuppen im Mai 2008 aufgestellt, also vor dem angeführten Stichdatum, weshalb diese Handlungen übertre- tungsstrafrechtlich verjährt sind. Am 24. September 2009 ersetzte er das Vorzelt durch ein Gartenhaus, welches als Wohnwagenvorbau dient (S. 754). Der Beschuldigte hat den Standplatz von UU__________ auf dem Plan benannt (S. 613). Aus dem vom Be- schuldigten hinterlegten Foto (S. 646) ist der Waldrand und der fehlende Waldabstand gut ersichtlich, weshalb auch hier auf eine Ortsschau verzichtet wird. Mithin verletzt der Gartenhausvorbau den gesetzlichen Mindestwaldabstand. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Widerhandlungen bei den Standplätzen TT__________ und UU__________, hier indessen lediglich für den Gartenhausvorbau, wegen Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestwaldabstandes im Sinne von Art. 17
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des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetz vom 18. November 1977 zum Schutz von Feuer und Naturelemente, welche Regelung der Kanton gestützt auf Art. 17 WaG erlassen hat und die zum Tatzeitpunkt galt, schuldig zu sprechen, wofür er gemäss Art. 45 Forstgesetz zu bestrafen ist. In Bezug auf den Standplatz SS__________ ist die Unterschreitung des Minimalabstandes nicht nachgewiesen, was zu einem Freispruch führt. Alle übrigen Fälle sind zum vornherein verjährt, was die Einstellung des Verfahrens nach sich zieht. 5. 5.1 P_________ Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz (NHG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung eine gestützt auf dieses Gesetz geschützte Na- turlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt. Diese Strafbestimmung knüpft an Art. 18 NHG an, der in seinen Abs. 1 und 1bis den Schutz von Biotopen verlangt, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, als Mas- snahmen zur Erhaltung von genügend grossen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Der Schutz von Biotopen von nationaler Bedeutung ist in Art. 18a NHG, jener von Bio- topen von regionaler und lokaler Bedeutung ist in Art. 18b NHG verankert. Letzterer Schutz ist laut Rechtsprechung eine vom Bund den Kantonen übertragene Bundesauf- gabe (BGE 133 II 220 E. 2.2). 5.1.1 Der Bundesrat bezeichnet die Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Schutzziele und Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen in Form von be- sonderen, regelmässig nachzuführenden Verordnungen (Inventaren) (Art. 18a Abs. 1 NHG; Art. 16 NHV). Die Kantone wirken beim Vollzug mit (Art. 18a Abs. 2 NHG). Art. 18c NHG regelt die Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter. 5.1.2 Die Kantone und Gemeinden bestimmen die Schutzobjekte von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18ab Abs. 1 NHG) aufgrund eines zu veröffentlichenden, re- gelmässig zu aktualisierenden kantonalen Konzeptes mit einer Analyse der aktuellen Situation, einer Beschreibung der mittel- und langfristig angestrebten Situation sowie der zur Erreichung der festgelegten Ziele notwendigen Massnahmen und Mittel und gestützt auf Inventare, welche die Bedeutung der Schutzobjekte für den Natur- und Heimatschutz sowie ihre Beziehungen zur umliegenden Landschaft beschreiben und die Schutzziele, die zu erwartenden Konflikte und die nötigen Massnahmen für die Un- terschutzstellung und deren Konsequenzen bestimmen (Art. 7bis - 11 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 [kNHG]). Der Staatsrat erlässt die Schutzbeschlüsse in Anwendung der Bundes- und Kantonsge- setzgebung nach Anhörung der Gemeinden und öffentlicher Auflage des Projektes (Art. 12 Abs. 1 kNHG). Die Schutzbestimmungen sollen aufzeigen, welche Nutzungen und Veränderungen im betroffenen Gebiet mit den Schutzzielen vereinbar oder unver- einbar sind. Die Schutzbeschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in ihrem wesentlichen Inhalt an Ort bekannt zu machen (Art. 12 Abs. 2 kNHG). Die Gemeinden
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regeln den Schutz der Objekte kommunaler Bedeutung gemäss der Spezialgesetzge- bung, insbesondere der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung (Art. 12 Abs. 4 kNHG). Bei den Inventaren im Sinne dieses Gesetzes (Art. 8 kNHG) handelt es sich um eine technische Auflistung aller Objekte einer bestimmten Kategorie. Sie stellen notwendige Grundlagen für Klassierungs- und Schutzentscheide dar, ohne rechtliche Auswirkun- gen zu haben (Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimat- schutz vom 20. September 2000 [kNHV]; vgl. Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, N. 23 ff. zu Art. 18 NHG; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 534 ff.). Die Klassierung erfolgt wie die eigentliche Unterschutzstellung grundsätzlich in einem öffentlichen Verfahren mit Einsprachemöglichkeit (Art. 9 - 13 und Art. 14 - 18 kNHV; Art. 12 ff. kantonale Bauverordnung). Zur Sicherung des Schut- zes von Objekten von kommunaler Bedeutung verfügen die Gemeinden insbesondere über die Möglichkeit der Bezeichnung von Nutzungszonen, der Aufnahme von Vor- schriften im Zonen- und Baureglement sowie des Abschlusses von Verträgen oder Konventionen (Art. 19 kHNV). Mithin sind Biotope nicht direkt aufgrund des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts geschützt, sondern müssen von den zuständigen Behörden in einem klar vor- gegeben öffentlichen Verfahren, in welchem die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen können, besonders bezeichnet werden (BGE 133 II 220). 5.2 Beim Gebiet VV__________ handelt es sich um ein schutzwürdiges Biotop, wel- ches 1986 in das Inventar schutzwürdiger Gebiete entlang des Rottens im C_________ aufgenommen wurde (S. 528 ff.). Wie oben angeführt, kommt solchen In- ventaren noch keine rechtliche Wirkung zu. Öffentliche Verfahren zur Umsetzung der Schutzziele wurden keine durchgeführt. Eigentliche Schutzmassnahmen wurden bis heute keine erlassen. Die involvierten Dienststellen haben in ihrer Vormeinung zum Baugesuch diesbezüglich keine Einwände vorgebracht. Die Baubewilligung enthält da- zu keine Beschränkungen. Laut Aussage des vormaligen Gemeinderates J_________ kennt der Zonenplan der Gemeinde für die fragliche Örtlichkeit keine Moor- oder Schutzzone; das Gebiet befinde sich heute noch in der Landwirtschaftszone 1. Liegt demnach zwar ein an sich schützenswertes, aber kein nach dem NHG und dessen Ausführungsgesetzgebung geschütztes Biotop vor, so fehlt es mangels Unterschutz- stellung an der Grundvoraussetzung für jede Strafbarkeit in diesem Bereich. Die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der Berufung gehen insoweit an der Sache vorbei. Es ist des weiteren auch nicht nachzuvollziehen, wie die Bevölkerung, mithin auch der Beschuldigte, ohne Durchführung öffentlicher Verfahren und Publikation der entspre- chenden Schutzentscheide sich der Problematik des Biotopschutzes hätte bewusst sein müssen. In seiner Berufung bringt der Staatsanwalt neu vor, das fragliche Gebiet könnte even- tuell auch ein absolut geschützes Moor darstellen. Laut unmissverständlicher Auskunft der zuständigen Dienststelle handelt es sich indessen bloss (aber immerhin) um ein schutzwürdiges Biotop, also gerade nicht um eine Moorlandschaft. Ein Schutz im Sinne
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der Art. 23a - 23d NHG sowie Art. 21a und 22 NHV ist offensichtlich nicht gegeben (vgl. auch den jeweiligen Anhang 1 zur Verordnung über den Schutz der Moorland- schaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung [Moorlandschafts- verordnung] vom 1. Mai 1996, zur Verordnung über den Schutz der Hoch- und Über- gangsmoore von nationaler Bedeutung [Hochmoorverordnung] vom 21. Januar 1991 und zur Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung] vom 7. September 1994 sowie die Schutzentscheide des Staatsrates unter 451.111 ff. und insbesondere 451.320 ff. der systematischen Geset- zessammlung). Der Beschuldigte ist demzufolge in diesem Anklagepunkt in Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen. 6. 6.1 Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln somit einzig den gestützt auf die Kom- petenzdelegation in Art. 17 Abs. 2 WaG vom Kanton Wallis erlassenen Art. 17 Abs. 1 des Forstgesetzes bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente verletzt. Art. 45 des Forstgesetzes sank- tioniert solche Verstösse mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- im Regelfall bzw. bis zu Fr. 100'000.-- in schweren Fällen sowie bei Rückfällen. Die Spezialgesetzgebung enthält ausser dem Bussenrahmen keine besonderen Vor- schriften. Deshalb ist auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB abzustellen, wobei Art. 59 Abs. 1 EGStGB die Bestimmungen über die Umwandlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) und über die gemeinnützige Arbeit (Art. 107 StGB) für die Ahndung von Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht vom Verweis ausdrück- lich ausnimmt (vgl. Botschaft EGStGB, BSCC 2005-1, S. 907). Der Richter bestimmt nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Be- messung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln des Art. 47 StGB (vgl. Art. 104 StGB). Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Trotz des gegenüber Art. 63 aStGB ver- änderten Gesetzeswortlauts hat die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung ma- teriell keine grundsätzliche Veränderung erfahren (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 6 N. 6, 16; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hub- schmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. A., Bern 2006, S. 97 ff.,
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128 f.; Keller, in: Hansjakob/Schmitt/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. A., Luzern 2006, ad Art. 47 S. 42; Kuhn, La fixation de la peine, RJJ 2006 S. 237 ff.; Mahaim, La fixation de la peine, in: Kuhn/Moreillon/ Viredaz/Bichovsky, La nouvelle partie générale du Code pénal suisse, Bern 2006, S. 233 ff.), weshalb die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin Gültigkeit hat. 6.2 Das Verschulden des Beschuldigten ist nicht unerheblich. Denn es wäre ihm an sich ein Leichtes gewesen, die Waldabstandsvorschrift auf dem von ihm betriebenen Campingplatz mittels Weisungen an die Mieter durchzusetzen. Durch die Einhaltung des zusätzlichen Abstands wäre der Betrieb des Campings kaum beeinträchtigt wor- den, auch wenn er dadurch etliche Quadratmeter an nutzbarer Fläche verloren hätte, welcher rein wirtschaftliche Aspekt sein Handeln jedoch nicht entschuldigt, sondern dieses eher in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt. Mit Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 2. April 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher vorsätzli- cher Rodung in den Jahren 2003 bis 2008 gemäss Art. 42 lit. a WaG unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 300.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Auch wenn jene Verurteilung nicht das gleiche Delikt betrifft wie die vorliegende neuerliche Verurteilung, mithin kein eigentlicher Rückfall gegeben ist, so belegt sie doch eine gewisse Gleich- gültigkeit und Geringschätzung gegenüber der natürlichen Umwelt. Dies ist bei der Bemessung der Busse zu berücksichtigen. Ein schwerer Fall mit erhöhtem Bussen- rahmen liegt hingegen nicht vor, weil sich die Verurteilung letztlich auf zwei Stand- dplätze beschränkt. Des weiteren wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Ver- letzung der Bauvorschriften gebüsst (S. 29 ff.). Die konkrete Übertretungsbusse ist auf Grund des traditionellen Gesamtsummensys- tems zu bilden. Ebenso wie bei der Geldstrafenbemessung im Tagessatzsystem (Art. 34 Abs. 2 StGB) spielt dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle, obwohl dem Gericht im Vergleich zu dieser ein viel grösserer Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1). In den Akten be- findet sich die Steuerveranlagung 2007 vom 9. September 2009, welche ein beachtli- ches Einkommen und ein grosses Vermögen der Eheleute ausweist (S. 514 f.). Vor Bezirksgericht führte der Beschuldigte indessen aus, er sei nur noch zeitweise und ausschliesslich für den Campingplatz erwerbstätig, nicht mehr aber für die Familien Group. Diese übernehme lediglich die Kosten seines Fahrzeugs. Er wohne in einem abbezahlten Haus und der Camping ermögliche Einnahmen von rund Fr. 40'000.-- pro Jahr (S. 555). In Berücksichtigung dieser Verhältnisse sowie des Verschuldens der Be- schuldigten mit namentlich einer Vorstrafe im Umweltrecht ist die Busse auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Auf Übertretungen sind die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB), weshalb die ausgespro- chenen Bussen zu vollziehen sind. Da Art. 59 Abs. 1 EGStGB zudem die Anwendbar- keit von Art. 106 Abs. 2 StGB ausdrücklich ausschliesst, ist keine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
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6.3 Bei den Straftaten in der Probezeit des Strafurteils des Bezirksgerichts C_________ handelt es sich bloss um Übertretungen, weshalb sich die Frage des Wi- derrufs gemäss Art. 46 StGB nicht stellt. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass kantonalrechtliche Übertretungen im Strafregister nicht eingetragen werden (so ausdrücklich Art. 9 lit. a der Verordnung über das Straf- register vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung; SR 331]; Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB e contrario; Trechsel/Lieber, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 zu Art. 366 StGB; Gruber, Basler Kommentar, N. 19, 21, 73 ff. zu Art. 366 StGB). 7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Frei- spruch ist sie grundsätzlich von jeder Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können ihr bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelver- fahren tragen die Parteien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang, wobei die Entschädigung an die freigesprochene Per- son herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens erwirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostenauflage zu Lasten der beschuldigten, indes freigesprochenen Person knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, wonach bei einem im zivilrechtlichen Sinne schuldhaften Verhalten dem Freigesprochenen Kosten überbunden werden dürfen, sofern er eine beliebige geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung - z.B. Bauvorschriften - klar verletzt, sei diese kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Natur, und dadurch eine adäquate (Teil-)Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gesetzt hat (vgl. etwa Domeisen, Basler Kommentar, N. 29 ff. zu Art. 426 StPO; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 10 ff. zu Art. 426 StPO). 7.2 In casu wird der Beschuldigte nunmehr auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilt, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig ist. Auch wenn der Schuldspruch nicht im Sinne der Anklage, sondern aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Würdi- gung erfolgt, so betrifft er dennoch weitestgehend den nämlichen (Anklage-
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)Sachverhalt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, indem er nahe an die Parzellen- grenze gebaut hat bzw. hat bauen lassen, gleichzeitig den in der rechtskräftigen Bau- bewilligung verfügten Abstand zum Ufergehölz missachtet und damit Bauvorschriften verletzt hat, wie die Fotodokumentation (S. 79 ff.; vgl. auch die topographischen Auf- nahmen mit den Querprofilen, S. 74 ff.) beweist. Er war es, der mit seinem Verhalten die Ursache für das Strafverfahren gesetzt hat. Es sind ihm daher trotz des Teilfrei- spruchs bzw. der Teileinstellung - vorbehältlich der nachstehenden Einschränkungen - die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal die weiteren Ab- klärungen mit keinem wesentlichen Untersuchungaufwand verbunden waren, womit er für diese Verfahrensstadien keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Eine erste Ausnahme bildet die Rechnung des Ingenieurbüros WW__________ über Fr. 7'043.75 für topographische Aufnahmen des „O__________ beim Campingplatz“, welche im Zusammenhang mit dem Gewässer- bzw. Hochwasserschutz erstellt wur- den und die für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, zumal Wald und Wald- grenze nicht eingezeichnet sind, auch wenn sich das Kantonsgericht zu einem kleinen Teil hilfsweise dieser Pläne bedient hat. Diese Kosten verbleiben deshalb dem Staat Wallis. Einer Korrektur bedarf es ausserdem bei den Fr. 1'500.--, welche die Staatsan- waltschaft für die Anklageerhebung und ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung gel- tend macht (S. 551). Mit dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht gehen die Be- fugnisse im Verfahren auf dieses über (Art. 328 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist Par- tei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Als solche steht ihr für das Plädieren vor Gericht keine Gebühr zu. Eine solche ist denn auch weder in der StPO noch im GTar vorgesehen. Anspruch auf eine Parteientschädigung haben laut Art. 429 ff., 433 und 434 StPO primär die beschuldigte Person bei einem Frei- spruch sowie u.U. die Privatklägerschaft sowie Dritte bei einem Schaden durch Verfah- renshandlungen oder durch Unterstützung der Strafbehörden. Hingegen statuiert die StPO keinen Anspruch der Staatsanwaltschaft auf Parteientschädigung im Falle des Obsiegens. Umgekehrt verpflichtet sie die Staatsanwaltschaft auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die beschuldigte Person bei deren Freispruch (vgl. Bot- schaft, BBl 2006 S. 1326 Art. 430) oder zur Übernahme der Verfahrenskosten (Domei- sen, a.a.O., N. 3 zu Art. 423 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 423 StPO und N. 3 zu Art. 428 StPO; Griesser, a.a.O., N. 3 zu Art. 423 StPO und N. 4 zu Art. 428 StPO; Chapuis, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Ba- sel 2011, N. 1 zu Art. 423 StPO und N. 1 zu Art. 428 StPO). Demzufolge sind die Kos- ten der Staatsanwaltschaft für ihren Aufwand im Hauptverfahren vor Bezirks- und im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht nach dem Grundsatz von Art. 423 StPO vom Kanton Wallis zu tragen, wofür die Anklagebehörde über ein eigenes Budget verfügt. Die Fr. 1'500.-- sind daher mit Blick auf den Gebührenrahmen von Art. 22 lit. b GTar auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen, welche zusammen mit der zusätzlichen Gebühr von Fr. 250.-- die Verfahrensinstruktion und die Anklageerhebung abdecken.
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Im Rechtsmittelverfahren dringt der Staatsanwalt teilweise durch, indem er P_________ den vorstehenden Erwägungen wegen mehrfacher Übertretung eine Ver- urteilung erreicht, wofür er gezwungen war, Berufung zu erheben. In der Mehrzahl wa- ren allfällige Übertretungen allerdings verjährt, in einem Fall ergeht ein Freispruch. In Bezug auf die von ihm geltend gemachten Vergehen erfolgt ebenfalls ein Freispruch. Es ist daher gerechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten zu 3/5 dem Staat Wallis und zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend hat Letzteter für das Berufungs- verfahren Anspruch auf eine herabgesetzte Parteientschädigung. 7.3 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 10'455.75 festgesetzt, wovon die strittige Ingenieurrechnung sowie Fr. 500.-- für die Teilnahme des Staats- anwalts an der Hauptverhandlung in Abzug zu bringen sind. Der so berechnete Betrag von Fr. 2'912.-- enthält die Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 2’062.-- (Auslagen Fr. 812.--; Gebühren Fr. 1'250.--) und die Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 850.--. Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Ta- rifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine (weitere) Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Vorliegend handelt es sich nicht um ein besonders umfangreiches Dossier. Die rechtliche Prüfung in der Berufung umfasste je- doch verschiedene Fragen. Das Kantonsgericht musste zudem Beweiserhebungen durchführen. Demgegenüber verzichteten die Parteien auf eine mündliche Berufungs- verhandlung. Mit Rücksicht auf die angeführten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- für die Berufung als angemessen. Hinzu kommen die Kosten des Beweisentscheids vom 11. Mai 2012 von Fr. 200.--. Von den insgesamt Fr. 1'500.-- trägt der Beschuldigte Fr. 600.--, der Staat Fr. 900.--. 7.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung der Natur und Be- deutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Verteidger hat im Berufungsverfahren mehrere kürzere Eingaben verfasst. Er musste die Berufung studieren, für die Beweiserhebungen Angaben liefern und vom Beweisergebnis Kenntnis nehmen. Zuletzt hat er auf mehreren Seiten schriftlich auf die Berufung geantwortet. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht mit Verweis auf die massgeblichen Bemessungskriterien ein reduziertes (3/5) Anwaltshonorar von Fr. 900.-
- (Auslagen und MwSt. inkl.) als Parteientschädigung als angemessen.
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7.5 Art. 442 Abs. 4 StPO erlaubt eine Verrechnung der Forderungen aus Verfahrens- kosten mit den Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren (näher hierzu Uster, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kom- mentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 440; Cavallo, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 14 ff. zu Art. 442 StPO mit Hinweisen). Die Beteiligung des Beschuldigten an den Kosten des Berufungsverfah- rens (Fr. 600.--) ist somit mit seinem Anspruch auf Parteientschädigung (Fr. 900.--) zu verrechnen und es sind ihm folglich noch Fr. 300.-- auszubezahlen.
Das Kantonsgericht erkennt
- in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft -
1. X_________ wird von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Bundesge- setz über den Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) freigesprochen. 2. a) X_________ wird verurteilt wegen mehrfacher Übertretung der kantonalen Vorschriften betreffend den Mindestwaldabstand (Art. 17 Abs. 1 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente, zum Tatzeitpunkt in Kraft) - in den Fällen Gisler-Bissig [Wohnwagen, Vorbau, Gartenhaus] und Tanner [Garten- hausvorbau] - und hierfür bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.-- (Art. 45 Abs. 1 des Forstgesetzes). b) Diese Verurteilung wird nicht ins schweizerische Strafregister eingetragen. c) Im Übrigen erfolgt einmal ein Freispruch und in den restlichen Fällen eine Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung. 3. a) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und der Staatsanwaltschaft werden auf Fr. 9'105.75 festgesetzt und wie folgt auferlegt:
- Staat Wallis Fr. 7'043.75;
- Beschuldigter Fr. 2'062.--. Die Abrechnung sowie das Inkasso des Kostenanteils des Beschuldigten obliegt der Staatsanwaltschaft. b) Die Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 850.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.
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4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Staat Wallis zu 3/5 mit Fr. 900.-- und dem Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 600.-- auf- erlegt. b) Der Staat Wallis bezahlt dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.--. c) Der Kostenanteil des Beschuldigten von Fr. 600.-- wird mit der ihm zuerkann- ten Parteientschädigung von Fr. 900.-- verrechnet, so dass ihm durch das Kan- tonsgericht noch Fr. 300.-- auszubezahlen sind.
Sitten, 6. Juni 2013